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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 06.05.2008
Aktenzeichen: 2 Ta 84/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 81 | |
ZPO §§ 114 ff. | |
ZPO § 120 Abs. 4 | |
ZPO § 124 Nr. 4 | |
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3 | |
ZPO § 172 Abs. 1 | |
ZPO § 569 Abs. 1 S. 1 |
Tenor:
Die Sache wird unter Aufhebung der Vorlage und Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts Trier an das Arbeitsgericht zur Bescheidung über die Beschwerde unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurückgegeben.
Gründe:
I. Im Ausgangsverfahren wurde dem Kläger am 08.06.2006 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung bewilligt. In diesem Verfahren war der Prozessbevollmächtigte bereits bestellt. Nach Abschluss des Verfahrens wurde der Kläger zur Zahlung der monatlichen angeordneten Raten aufgefordert. Nach dem der Kläger auf verschiedene Schreiben des Gerichts nicht reagiert hatte, wurde mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 15.11.2007 unter Hinweis auf § 124 Nr. 4 ZPO und Fristsetzung bis 30.11.2007 letztmals gemahnt. Durch den angefochtenen Beschluss vom 21.12.2007 hat das Arbeitsgericht Trier den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 08.06.2006 aufgehoben. Obgleich im Beschluss der Prozessbevollmächtigte als solcher bezeichnet war, wurde dieser Beschluss an den Kläger persönlich durch Niederlegung am 29.12.2007 zugestellt. Hierüber verhält sich eine in den Gerichtakten verbliebene Zustellungsurkunde. Der Beschluss wurde ausweislich des Akteninhalts auch an den Klägervertreter formlos zur Kenntnisnahme übersandt.
Mit beim Arbeitsgericht Trier am 28.02.2008 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger gegen den Beschluss vom 21.12.2007, laut Angaben seines Prozessbevollmächtigten zugegangen am 14.02.2008, sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag dem Beschwerdeführer ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Das Arbeitsgericht hat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Entscheidung nach erfolgter Zustellung am 29.12.2007 bereits rechtskräftig sei. Mit Verfügung vom 25.04.2008 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II. Die Sache war an das Arbeitsgerichts unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung zurückzuweisen, weil das Verfahren des Arbeitsgerichts an einem entscheidenden Mangel leidet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Beschwerde nicht verfristet.
Nach § 127 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren binnen eines Monats einzulegen. Diese Frist hat der Kläger mit seiner beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerdeschrift eingehalten. Die Frist begann nämlich nicht bereits mit Zustellung an der Kläger persönlich zu laufen, sondern erst nach dem frühestens am 14.02.2008 nach Angaben des Prozessbevollmächtigten anzunehmenden Zugang des Beschlusses.
Nach § 172 Abs. 1 ZPO hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen, um wirksam zu sein. Diese Regelung findet sich in Titel 2 des ersten Buches der ZPO "Allgemeine Vorschriften" und gilt damit für alle Zustellungen nach der ZPO und somit auch im Prozesskostenhilfeverfahren, welches seinerseits in §§ 114 ff. ZPO geregelt ist. Jedenfalls ist an den Bevollmächtigten im Prozesskostenhilfeverfahren zuzustellen, wenn für dieses Verfahren ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist. Das war vorliegend der Fall, da der Kläger seinen Prozesskostenhilfeantrag nicht selber gestellt hat, sondern bereits durch seinen Prozessbevollmächtigten. Dieser hat sich daher auch für das Prozesskostenhilfeverfahren bestellt. Der Umfang der Prozessvollmacht richtet sich dabei nach § 81 ZPO. Die Vollmacht erfasst daher auch eine "Wiederaufnahme des Verfahrens". Im Prozesskostenhilfeverfahren erstreckt sie sich deshalb auch auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO. Diese Regelung dient der Überprüfung der Prozesskostenhilfe und steht deshalb einer Wiederaufnahme des Prozesskostenhilfeverfahrens gleich.
Das Erfordernis der Zustellung an den Prozessbevollmächtigten, der bereits für das Prozesskostenhilfeverfahren bestellt wurde, entspricht der neueren Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluss vom 19.07.2006, 3 AZB 18/06 = NZA 2006, 1128).
Da die Sache noch nicht entscheidungsreif ist, und es dem Arbeitsgericht vorbehalten bleiben soll, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe vorliegen, insbesondere ob der Umstand, dass der Kläger nunmehr vorbringt, kostenarm zu sein, der Aufhebung entgegensteht, war die Sache an das Arbeitsgericht zur weiteren Sachaufklärung in materieller Hinsicht zurückzugeben.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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